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EU-Richtlinien
 

Als ich zuerst gehört habe, daß die EU die ganze
Besteuerung auf Pflanzenöl fordert, wollte ich dieses selbst nachlesen.

Die Quellen hat man mir aus der deutschen Politik leider nicht
verraten, so habe ich beim damaligen Ratspräsidenten der EU in
Österreich nachgefragt und einen Tag später erhalten.

Leider fordert die EU genau das Gegenteil, wie von der deutschen Regierung besagt.

Lesen Sie nachfolgend die vier EU-Richtlinien, in Auszügen stelle ich Ihnen die wichtigsten Punkte vor. Jeweils unter der bezeichneten Richtlinie finden Sie die komplette PDF Datei:


I. EU-Richtlinie 2003/96/EG  vom 27.10.2003:

Zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

( 14 )
Die
Mindeststeuerbeträge sollten die Wettbewerbsposition der jeweiligen
Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms widerspiegeln. .... Es
ist jedoch nicht angebracht, diese Methode auf Kraftstoffe
anzuwenden.!!!

( 26 )
Die Auswirkungen ungleicher
Wettbewerbsbedingungen sollten begrenzt werden, und die Erzeuger und
Verteiler von Biokraftstoffen müssen weiterhin Anreize in Form von
Senkungen der Gestehungskosten erhalten, unter anderem durch
Anpassungen der Verbrauchsteuersätze seitens der Mitgliedstaaten
entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise.

( Artikel 15 )
Unbeschadet
anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter
Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen
oder Steuerermäßigungen gewähren für a) steuerbare Erzeugnisse, die bei
Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer
Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen
unter Steueraufsicht verwendet werden.


II: EU Richtlinie 2003/30/EG vom 08.05.2003:
 
Zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

Seite 1 ( 5 )
Aus
ökologischer Sicht fordert das Weißbuch daher, die Abhängigkeit vom
Erdöl (derzeit 98 %) im Verkehrssektor durch den Einsatz alternativer
Kraftstoffe wie Biokraftstoffe zu verringern.

( 7 )
Eine
stärkere Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich, ohne
allerdings die übrigen Substitutionsmöglichkeiten für Kraftstoffe
einschließlich LPG und CNG auszuschließen, ist für die Gemeinschaft
eines der Mittel, mit denen sie ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren
verringern und den Kraftstoffmarkt und folglich die mittel- und
langfristige Energieversorgungssicherheit beeinflussen kann.

( 9 )
Fahrzeugparks
bieten die Möglichkeit, Biokraftstoffe in höheren Konzentrationen zu
verwenden. In einigen Städten fahren bereits Fahrzeugflotten mit reinen
Biokraftstoffen, und dies hat in einigen Fällen zur Verbesserung der
Luftqualität in Stadtgebieten beigetragen. Die Mitgliedstaaten könnten
daher die Verwendung von Biokraftstoffen für öffentliche Verkehrsmittel
verstärkt fördern.

( 17 )
Im Grünbuch der Kommission
„Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“
wird das Ziel der 20%igen Substitution konventioneller Kraftstoffe
durch alternative Kraftstoffe im Bereich des Straßenverkehrs  bis 2020
festgelegt.


III. EU Richtlinie EU-com-2004-366, vom 26.05.2004:

Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU

Seite 32 – Kapitel 3.4.3
...
Biokraftstoffe sind vergleichsweise teuer, wobei die zusätzlichen
Kosten jedoch durch  Nutzeffekte in verschiedenen Politikbereichen
gerechtfertigt sind.
Insbesondere würden sie eine zusätzliche und
alternative Kraftstoffversorgung für den Verkehrssektor darstellen, der
fast vollständig von einem Energieträger – Öl – abhängt und auf den
über 30 % des Endenergieverbrauchs in der Gemeinschaft entfallen.
Biokraftstoffe stellen derzeit das einzige technisch nutzbare Mittel
dar, mit dem sich Öl als Kraftstoff durch erneuerbare Energien ersetzen
lässt.

... Ein zweiter Vorschlag sollte es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, Biokraftstoffe von der Kraftstoffbesteuerung auszunehmen,
ohne dass die Kommission dem zuvor zustimmen muss. Aufgrund dieser
Vorschläge verabschiedeten der Rat und das Europäische Parlament 2003
die Biokraftstoffrichtlinie19 und nahmen eine Bestimmung in die
Energiesteuerrichtlinie20 auf.

Seite 33
Die Energiesteuerrichtlinie besagt, dass – solange das Gemeinschaftsrecht keine
verbindlichen Ziele vorgibt – die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe von Kraftstoffsteuern
ausnehmen oder auf sie einen niedrigeren Steuersatz anwenden können

Seite 39
Zur
Unterstützung erneuerbarer Energiequellen stehen den Mitgliedstaaten
verschiedene Mittel zur Verfügung, z. B. Einspeisetarife,
Umweltzertifikate, marktbasierte Mechanismen, Steuerbefreiungen usw. 


IV. Bio Broschüre vom 26.07.2004:

Seite 11:
Geeignete
Maßnahmen Biokraftstoffe bedürfen finanzieller Unterstützung.
Steuerliche Begünstigung ist die wichtigste, den Mitgliedstaaten zur
Verfügung stehende Unterstützungsmaßnahme. Die Richtlinie schränkt die
Mitgliedstaaten bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Erreichung
ihrer Ziele und bei der Förderung von Biokraftstoffen nicht ein.

Der
Name dieser Broschüre sagt, schon alles aus. In dieser wird sogar extra
auf die beiden erst genannten Richtlinien I. und II. hingewiesen.




 










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