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Das Grundgesetz
 
Die Verfassung als Ursprung der legitimen Ordnung!

Das Deutsche Volk hat sich das Grundgesetz gegeben "Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt", ohne um Erlaubnis zufragen. Damit handelte es selbstbewusst und selbstverantwortlich, mit freiem Willensentschluss eines freien Volkes. Das Deutsche Volk gab sich Grundrechte die zuvörderst darauf zielen, die demokratische Mehrheit davon abzuhalten, dem freiheitlichen Ursprungsprinzip Schaden zuzufügen.
 
Grundrechte
 
Das Grundgesetz hat die wichtigsten Grundrechte an den Anfang seines Textes gestellt, Art. 1 bis Art. 19 GG. Sie haben durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Art. 93 und Art. 94 GG) eine enorme Bedeutung erlangt. Die Grundrechte der Art. 2 bis 19 GG sind vorbildlich in ihrer konzeptionellen Klarheit. Das Grundrechte schützen den Bürger auch in seinem Eigentum (Art. 14 GG) und durch das Recht, in seinem Beruf seine wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage zu finden (Art. 12 GG).

==> Mit den Grundrechten kann demnach auch die Mehrheitsentscheidung der Volksvertretung in die Schranken verwiesen werden, damit ein ausreichender Raum an freier Entfaltung der Bürger in der Gesellschaft bleibt. Das Grundgesetz ist von der Überzeugung durchdrungen, dass Menschen mit möglichst wenig staatlicher Lenkung und Gängelung am besten in der Lage sind, glücklich zu leben und eine gelingende Gesellschaft hervorzubringen. Wer sich dies in Erinnerung ruft, mag zweifeln, ob trotz der starken Stellung der Grundrechte und des Bundesverfassungsgerichts, trotz des prägnanten Leitbildes der Freiheit nicht doch inzwischen unsere Rechtsordnung in einem erschreckenden Ausmaß überreglementiert ist, ob nicht das Gesetz, das ursprünglich der Verbündete des freien Bürgers war, in seiner großen Zahl und seiner dirigierenden, manchmal unsystematischen Vielschichtigkeit inzwischen auch eine Bedrohung der Freiheit geworden ist.

In einer demokratischen Gesellschaft nimmt die Minderheit die Grundrechte regelmäßig gegen die Mehrheit in Anspruch. Aber auch die Mehrheit bekundet in einem parlamentarischen Gesetzesbeschluss ihre gemeinsame Freiheit und kann es deshalb als schwer erträglich empfinden, wenn Einzelne aus der unterlegenen Minderheit mit Hilfe der Gerichte die Mehrheit zurückweisen. Der Satz: "Mehrheit darf alles" gilt als demokratisches Credo zwar nicht absolut, verlangt aber richterliche Zurückhaltung, der Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers achtet die demokratische Mehrheitsentscheidung. Die Gerichte müssen dennoch Grenzen setzen, wenn ein tagespolitisch allzu unbedachter Gesetzgeber einzelne Ziele derart übergewichtet, dass er den Ordnungsrahmen einer freien Gesellschaft zu eng zieht. 

(Quelle: Einführung in das Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts)
 
Verletzte Grundgesetze der Verfassungsbeschwerde Pflanzenöle
 

Art. 3 Grundgesetz (GG) [Gleichheit vor dem Gesetz]

Wesentlicher rechtlicher Ansatzpunkt ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Regelung enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber,

"bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln

Das Energiesteuergesetz muss in Anwendung dieser Maßstäbe "Ungleiches gleich" behandelt haben, indem es Pflanzenöl gegenüber Biodiesel gleich behandelt hat und/oder Pflanzenöl und Biodiesel gegenüber Erdgas und Flüssiggas ungleich behandelt hat. Ist dies zumindest hinsichtlich einer der beiden aufgeführten Alternativen der Fall, ist eine Verfassungsbeschwerde aussichtsreich.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) ...


Art. 14 Grundgesetz (GG) [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

Das EnergieStG und BioKraftQuG verletzt aufgrund seiner erdrosselnden Wirkung der Besteuerung von Reinbiokraftstoffen (innerhalb und außerhalb der DIN 54 605) die Eigentumsfreiheit sowie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. 

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allmeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Art. 12 Grundgesetz (GG) [Freiheit und Berufswahl]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungsprlich.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Art.  20 a Grundgesetz (GG) [Natürliche Lebensgrundlage]

Mit der Beschränkung auf Rapsöl durch die Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006), ist es nicht möglich die Biodiversität (natürliche Vielfalt, wie Mischfruchtanbau, Sonnenblumen-, Leindotteröl etc.) zu nutzen. Der Anbau von Monokulturen ist die logische Schlussfolgerung. Das widerspricht Art. 20 a de Grundgesetzes!

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürliche Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetzen und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 
Steuergerechtigkeit !?!
 
Die Konsequenz einer Besteuerung von Pflanzenöl erscheinen überdies nicht mit der Steuergerechtigkeit zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts ist Steuergerechtigkeit dann nicht gegeben, wenn die Steuerhinterziehung weder kontrollierbar ist, noch kontrolliert wird. Im vorliegenden Fall wäre es ohne Weiteres möglich, dass das in den Supermärkten vorrätige Pflanzenöl (Salatöl) zum Tanken genutzt wird. Da dieser Vorgang weder kontrollierbar ist, noch von den Steuerbehörden kontrolliert werden wird, liegt eine Steuerungerechtigkeit gegenüber den an einer Pflanzenöltankstelle tankenden Kraftfahrzeugbesitzern vor. Da der Gesetzgeber keine Regelung zur Unterscheidbarkeit (etwa wie diejenigen Regelungen, die es bei Heizöl und Diesel gibt) getroffen hat, verstößt die vorgesehene Besteuerung von Pflanzenöl gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
 










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